74. LUST, Frühling 03, März/April/Mai
 
Kein Familienzuschlag für Beamte in Lebenspartnerschaft
Beim Familienzuschlag stehen Beamte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, nicht verheirateten Beamten gleich.
Die Klägerin hatte gegen das Landesamt für Besoldung und Versorgung auf Bezahlung des Familienzuschlages geklagt. Ihre Lebenspartnerin, mit der sie in eingetragener häuslicher Gemeinschaft lebt, habe seit April 2001 keine Einkünfte mehr. Da Lebenspartner sich gegenseitig zur Fürsorge und Unterstützung verpflichtet seien, sei eine unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu verheirateten Beamten im Besoldungsrecht unzulässig.
 
Das VG ist der Argumentation der Klägerin nicht gefolgt. Nach § 40 I Nr.1 BBesG erhalten u.a. verheiratete Beamte den Familienzuschlag. Die Klägerin ist im maßgeblichen Zeitraum nicht verheiratet gewesen, sondern lebte in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Eine solche ist weder allgemein noch speziell im Besoldungsrecht der Ehe gleichgestellt worden.

Auch nach § 40 I Nr.4 BBesG, wonach ein Familienzuschlag zu zahlen ist, wenn ein Beamter eine andere Person nicht nur vorübergehend in seine Wohnung aufnimmt und ihr wegen gesetzlichen oder sittlichen Verpflichtung oder wegen beruflichen oder gesundheitlichen Gründen Unterhalt gewährt, gibt es hier keinen Anspruch auf die Zahlung eines Familienzuschlags. Die Konstruktion der Lebenspartnerschaft schließt es aus, von einem der Lebenspartner als “Aufgenommenen” iSv. § 40 I Nr.4 BBesG zu sprechen.
Auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art.3 GG kann ein Anspruch nicht hergeleitet werden, da der Begriff der Ehe nicht mit dem der Lebenspartnerschaft identisch ist. Bei der Ehe handelt es sich um eine Lebensgemeinschaft zweier Personen verschiedenen Geschlechts, während die Lebenspartnerschaft eine Lebensgemeinschaft zweier Personen gleichen Geschlechts ist. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, so sie zugelassen wird.
VG Stuttgart, Urt. v. 13.01.2003 - 17 K 3906/02
PM des VG Stuttgart v. 25.02.2003