- 74. LUST, Frühling 03, März/April/Mai
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- Kein Familienzuschlag für Beamte
in Lebenspartnerschaft
- Beim Familienzuschlag stehen Beamte, die in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft leben, nicht verheirateten Beamten gleich.
- Die Klägerin hatte gegen das Landesamt für Besoldung
und Versorgung auf Bezahlung des Familienzuschlages geklagt.
Ihre Lebenspartnerin, mit der sie in eingetragener häuslicher
Gemeinschaft lebt, habe seit April 2001 keine Einkünfte
mehr. Da Lebenspartner sich gegenseitig zur Fürsorge und
Unterstützung verpflichtet seien, sei eine unterschiedliche
Behandlung im Vergleich zu verheirateten Beamten im Besoldungsrecht
unzulässig.
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- Das VG ist der Argumentation der Klägerin nicht gefolgt.
Nach § 40 I Nr.1 BBesG erhalten u.a. verheiratete Beamte
den Familienzuschlag. Die Klägerin ist im maßgeblichen
Zeitraum nicht verheiratet gewesen, sondern lebte in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft. Eine solche ist weder allgemein noch speziell
im Besoldungsrecht der Ehe gleichgestellt worden.
Auch nach § 40 I Nr.4 BBesG, wonach ein Familienzuschlag
zu zahlen ist, wenn ein Beamter eine andere Person nicht nur
vorübergehend in seine Wohnung aufnimmt und ihr wegen gesetzlichen
oder sittlichen Verpflichtung oder wegen beruflichen oder gesundheitlichen
Gründen Unterhalt gewährt, gibt es hier keinen Anspruch
auf die Zahlung eines Familienzuschlags. Die Konstruktion der
Lebenspartnerschaft schließt es aus, von einem der Lebenspartner
als Aufgenommenen iSv. § 40 I Nr.4 BBesG zu
sprechen.
- Auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art.3 GG kann
ein Anspruch nicht hergeleitet werden, da der Begriff der Ehe
nicht mit dem der Lebenspartnerschaft identisch ist. Bei der
Ehe handelt es sich um eine Lebensgemeinschaft zweier Personen
verschiedenen Geschlechts, während die Lebenspartnerschaft
eine Lebensgemeinschaft zweier Personen gleichen Geschlechts
ist. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu,
so sie zugelassen wird.
- VG Stuttgart, Urt. v. 13.01.2003 - 17 K 3906/02
PM des VG Stuttgart v. 25.02.2003